SV OG Vlotho

seit 1964 im Hundesport

Übungszeiten


Mittwoch: 16:00 Uhr - 21:00 Uhr
Samstag: 15:00 Uhr - 20:00 Uhr
Sonntag: 10:00 Uhr - 13:00 Uhr

Andreas Meise

Vorsitzender

Tanja Wolters

stellvertr. Vorsitzende

Jennifer Monska

Zuchtwart

Torsten Graeve

Ausbildungswart

Claudia Jorczik

Schriftwart

Patricia Meise

Kassenwart

Seite wird zur Zeit aktualisiert

  • Voßgrund 84, 32602 Vlotho, Deutschland

Disziplin, Rücksichtnahme, Mitarbeit und gegenseitige Unterstützung sind oberstes Gebot im Hundesport. Jeder wird verstehen, dass aber bestimmte Regeln unerlässlich sind.
Aus diesem Grunde nehmen Sie bitte diese Platzordnung zur Kenntnis und handeln entsprechend im Umgang mit allen Sportfreunden und ihren Hunden.

  1. Beim Betreten des Vereinsgeländes sind die Hunde an der Leine zu führen. Die Eingangstore sind nach jedem Betreten und Verlassen des Geländes aus Sicherheitsgründen zu schließen!
  2. Bei allen Hunden muss eine gültige vollständige Schutzimpfung bestehen.
  3. Eine gültige Tierhaftpflichtversicherung für den mitgebrachten Hund ist eine Vorschrift. (keine Ausnahme) Es kann eine jährliche Kontrolle durch den Vorstand erwirkt werden.
  4. Den Hunden muss vor Betreten des Vereinsgeländes und vor Betreten des Übungsplatzes die Möglichkeit gegeben werden, sich zu lösen! Häufchen sind vom Hundeführer umgehend zu beseitigen. Hunde auf dem Übungsplatz nicht markieren lassen.
  5. Das Betreten des Übungsplatzes während der Übungszeiten ist nur mit dem angeleinten Hund gestattet. Der Übungsleiter entscheidet darüber, ob und wer außer dem Hundeführer und dem arbeitenden Hund/-en noch auf dem Übungsplatz sein darf. Alle anderen Hundeführer und Besucher halten sich bitte außerhalb des Platzbereich auf.
  6. Hunde dürfen nur unter direkter Aufsicht des Hundeführers und eines Übungsleiters auf den Übungsplatz. Das Übungsgelände ist kein Freilaufgehege oder Hundespielplatz!
  7. Den Anweisungen des verantwortlichen Übungsleiters sind unbedingt Folge zu leisten. Sind mehrere Übungsleiter anwesend, gelten die Anweisungen des entsprechenden verantwortlichen Übungsleiters.
    Für den Schutzdienst kann jeder Hundeführer seinen Hund in eine Liste (wenn erforderlich) eintragen und die Reihenfolge bestimmt der Figurant.
  8. Außerhalb der Übungszeit sind die Hunde im Auto oder Box unterzubringen.
    Der entsprechende Schutz des Hundes im Auto vor den Witterungseinflüssen, besonders vor Hitze oder Kälte, liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Hundeführers / Besitzers.
  9. Das Betreten und Nutzen des Hundeplatzes außerhalb der Übungszeiten und Tagen ist untersagt und zieht unmittelbar bei Zuwiderhandlungen einen Platzverweis nach, dieser kann nach Satzung des SV bis zu 3 Monaten sein.
  10. Bei der Hundeausbildung sind die Regeln und Vorschriften des Tierschutzes zu beachten, Elektroreizgeräte oder verbotene Hilfsmittel sind auf unserem Hundeplatz untersagt.
    Auf dem gesamten Vereinsgelände und den Zufahrten und Parkplätzen gilt das Deutsche Tierschutzgesetz.
  11. Hundeführer läufiger Hündinnen unterliegen besonderer Sorgfaltspflicht. Ggfs. legen sie ihre Hundeausbildung am Ende der betreffenden Übungsstunde. Die Arbeit mit läufigen Hündinnen muss unbedingt vor Betreten des Übungsplatzes mit dem entsprechenden Übungsleiter abgestimmt werden.
  12. Erkrankte Hunde (z.B. Zwingerhusten oder andere ansteckende Krankheiten) dürfen nicht das Vereinsgelände betreten und der Hundeführer ist verpflichtet, dies dem Übungsleiter oder einem Vorstandsmitglied mitzuteilen.
  13. Rauchen ist auf dem Übungsplatz untersagt
    (Ausnahme - Bereich der Hütte und Außengelände).
  14. Geräte für den Hundesport sind nur nach Anweisung bzw. unter Aufsicht eines Übungsleiters zu benutzen und sind nicht als Kinderspielgeräte Zweck zu entfremden.
  15. Alle Geräte und Einrichtungen sind pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Schäden sind umgehend dem verantwortlichen Übungsleiter zu melden. Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei der Reinigung, Erhaltung und Instandsetzung der Platzanlage, des Vereinsheims und der Geräte mitzuhelfen.
  16.  Eltern haften für ihre Kinder.
  17. Hunde im Vereinsheim:
    Welpen bis 6 Monate und alte, gebrechliche Hunde dürfen mit in das Vereinsheim gebracht werden, nach Rücksprache mit dem Übungsleiter oder eines Vorstandsmitgliedes.
  18. Die Verbringung des Hundes zum und/oder vom Vereinsgelände wird nur erlaubt, wenn Fahrzeug und/oder Anhänger sich im verkehrstüchtigen Zustand befinden.
    Der Fahrer befindet sich im nüchternen und/oder nicht übermüdeten, gesundheitlichen, guten Körperlichen Zustand.
  19. Verstöße gegen die Platzordnung, sowie gegen Anordnung des Vorstandes und der Übungsleiter können den Ausschluss vom Übungsbetrieb, einen Platzverweis oder auch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

Diese Vereinsordnung des SV OG Vlotho der Vorstand

SATZUNG DER ORTSGRUPPE SV LG 07 - OG Vlotho

Fassung 2023


Inhaltsübersicht 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Zusatzbestimmung zur Gemeinnützigkeit

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Finanzierung und Beitragszahlung
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder

III. Organe der Ortsgruppe und ihre Aufgaben

§ 11 Organe der Ortsgruppe
§ 12 Mitgliederversammlungen/ Jahreshauptversammlung
§ 13 Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung
§ 14 Einberufung der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlungen
§ 15 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Vorstand § 18 Zuständigkeiten des Vorstandes
§ 19 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 20 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

IV. Vereinsgerichtsbarkeit

§ 21 Rechts- und Verfahrensordnung
§ 22 Rechtsamt

V. Sonstige Bestimmungen

§ 23 Ämter und Haftung
§ 24 Auflösung der Ortsgruppe
§ 25 Auflösung des Guthaben (Bestandes) der Ortsgruppe
§ 26 Widerruf der Anerkennung als Ortsgruppe
§ 27 Schlussbestimmung

 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • (1) Die Ortsgruppe führt den Namen: OG - Vlotho im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.
  • (2) Sitz der Ortsgruppe ist: Im Voßgrund 84, 32602 Vlotho
  • (3) Das Geschäftsjahr der Ortsgruppe ist das Kalenderjahr.
  • (4) Die Ortsgruppe ist die regionale Unterabteilung des Vereins für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.
  • (5) Die in das Vereinsregister eingetragenen Ortsgruppen sind verpflichtet, im Abstand von drei Jahren einen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister vorzulegen, der Satzungsänderungsbeschlüsse, die seit der Vorlage des letzten Registerauszugs eingetragen wurden, beinhaltet. Darüber hinaus kann die Hauptgeschäftsstelle jederzeit weitere Unterlagen anfordern.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • (1) Zweck der Ortsgruppe ist die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins für Deutsche Schäferhunde im regionalen Wirkungskreis der Ortsgruppe, insbesondere:
    • a) Züchtung eines Gebrauchshundes nach den Vorgaben des Rassestandards;
    • b) Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen weltweit im Einsatz ist, insbesondere als Schutzhund, Diensthund, Rettungshund, Hütehund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleithund und Familienhund;
    • c) Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Deutschen Schäferhundes, Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer;
    • d) Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, der Fütterungs- und Haltungslehre und der Krankheitsbekämpfung;
    • e) Förderung der sportlichen Betätigung und damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder durch planmäßige Ausbildung Deutscher Schäferhunde für die der Satzung entsprechenden Verwendungszwecke;
    • f) Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Rasse, namentlich in Bezug auf die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten;
    • g) Weite Kreise der Bevölkerung für den Deutschen Schäferhund sowie seine Zucht und Ausbildung zu interessieren;
    • h) Förderung und Unterrichtung ihrer Mitglieder in Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht und Haltungsfragen;
    • i) Die sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund;
    • j) Die Förderung der Jugendarbeit;
    • k) Förderung der Belange des Tierschutzes.
  • (2) Ortsgruppen dürfen in keinem anderen kynologischen Verein oder Verband Mitglied werden. Die ständige Überlassung ihrer Einrichtung an andere kynologische Vereine oder Verbände, die dem VDH angehören müssen, bedarf, nach Anhörung der zuständigen Landesgruppe, der Zustimmung des SV-Vorstandes.
  • (3) Die Ortsgruppe erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.

§ 3 Zuständigkeiten

  • (1) Die Ortsgruppe erfüllt ihre satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch:
    • a) Förderung und Unterrichtung bezüglich Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Haltungsfragen;
    • b) Errichtung von Übungsplätzen und Sportanlagen;
    • c) Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden;
    • d) Abhaltung von Zuchtschauen;
    • e) Abhaltung von Leistungsprüfungen;
    • f) Durchführung von sportlichen Wettkämpfen;
    • g) Einrichtung von Jugendgruppen;
    • h) Abhaltung von Jugendveranstaltungen;
    • i) Anlage einer Fachbücherei, insbesondere die Sammlung der Zucht- und Körbücher, die jährlich gegen Entgelt abzunehmen sind.

§ 4 Gemeinnützigkeit

-Zusatzbestimmung Vorbemerkung-

Die für die Finanzverwaltung vorgegebene steuerliche Mustersatzung für eine Gemeinnützigkeit ist in die Allgemeinen Satzung nicht übernommen. Dieser verwendete im Sinne Rechtsträgerbegriff „Körperschaft“, obwohl sprachlich die Ortsgruppe gemeint ist, entfällt da die Ortsgruppe Vlotho mit dem Sitz in 32602 Vlotho der Untergeordneten Zugehörigkeit der Landesgruppe LG 07 Ostwestfalen – Lippe und Bundesverbandes SV Deutscher Schäfer-Hund-Verein eV unterstellt ist.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

  • (1) Mitglied der Ortsgruppe kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden.
  • (2) Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können der Ortsgruppe als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.
  • (3) Mitglied einer Ortsgruppe kann nur werden, wer bereits Mitglied im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. ist oder die Mitgliedschaft im Hauptverein gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe beantragt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Vorlage der Mitgliedskarte bzw. des Antrags auf die Mitgliedschaft zum Hauptverein. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend.
  • (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  • (3) Eine Ortsgruppe kann die Aufnahme eines Bewerbers ablehnen, wenn er Mitglied in einer anderen Ortsgruppe ist.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe erlischt:
    • a) durch Tod,
    • b) durch Austritt,
    • c) durch Ausschluss,
    • d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • e) durch Kündigung gemäß Absatz 4,
    • f) durch Erlöschen der Ortsgruppe. Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung rückständiger Beiträge, unberührt. SV-Satzung Fassung 2016
  • (2) Das Ausscheiden aus dem Hauptverein hat gleichzeitig das Ausscheiden aus der Ortsgruppe zur Folge.
  • (3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Die Ortsgruppe kann den Austritt ohne Einhaltung der obigen Fristen annehmen.
  • (4) Mitglieder sind verpflichtet, Doppelmitgliedschaften zu melden. Der Vorstand einer Ortsgruppe kann Mitgliedern, die gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer anderen Ortsgruppe besitzen, die Mitgliedschaft innerhalb Jahresfrist nach Kenntnisnahme kündigen. Die Kündigungsabsicht ist dem Mitglied vier Wochen vor Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Doppelmitgliedschaft und Ablauf einer Jahresfrist nach Kenntnisnahme ist eine Kündigung nicht mehr zulässig. Die Kündigungsfristen bleiben unberührt.
  • (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen; in dieser Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen.
  • (6) Der Ausschluss aus der Ortsgruppe richtet sich nach den Regeln der Rechts- und Verfahrensordnung des SV.

§ 8 Finanzierung und Beitragszahlung

  • (1) Der Mitgliedsbeitrag für die Ortsgruppe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
  • (2) Der Mitgliedsbeitrag für die Ortsgruppe ist unabhängig vom Mitgliedsbeitrag für den Hauptverein zu zahlen.
  • (3) Die Ortsgruppe ist daneben berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Die Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
  • (4) Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr dürfen jedoch jeweils das Dreifache des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Beitrags des Hauptvereins nicht übersteigen.
  • (5) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31.05. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig, wenn nicht auf der Jahreshauptversammlung eine andere Fälligkeit beschlossen wurde.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte.
  • (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Ortsgruppe im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke zu betätigen. Einrichtungen einer Ortsgruppe stehen nur den Mitgliedern der Ortsgruppe oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen die Ortsgruppe den Zugang bzw. die Benutzung gestattet.
  • (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder haben gleiche Pflichten.
  • (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung in der Ortsgruppe die vom Vorstand erlassenen Vereins-, Haus- und Benutzungsordnungen zu beachten.
  • (3) Jede Ortsgruppe ist außerdem berechtigt, jedes Ortsgruppenmitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung festzusetzen. Hierfür ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich; die Stundenzahl darf 15 Stunden pro Jahr, die Ausgleichszahlung 150,00 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

III. Organe der Ortsgruppe und ihre Aufgaben

§ 11 Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

§ 12 Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlung

  • (1) Zum Schluss eines jeden Vereinsjahres findet im Januar eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung muss mindestens vier Wochen vor der zuständigen Landesversammlung stattfinden.
  • (2) Weitere Mitgliederversammlungen sollen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.

§ 13 Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung

  • (1) Die Jahreshauptversammlung ist in allen die Ortsgruppe betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Die Jahreshauptversammlung ist
  • insbesondere zuständig für:
    • a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
    • b) Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;
    • c) Entlastung des Vorstandes;
    • d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit und Aufnahmegebühren;
    • e) Wahl der Vorstandsmitglieder;
    • f) Wahl der Kassenprüfer;
    • g) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung. Für jeweils zwanzig angefangene Mitglieder einer Ortsgruppe ist ein Delegierter zu wählen. Maßgeblich für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Mitgliederzahl der Ortsgruppe am 01.01. des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Mitglieder der Ortsgruppe im Sinne dieses Wahlverfahrens sind nur Mitglieder des SV. Die Delegierten sind jährlich zu wählen, namentlich zu erfassen und unverzüglich, jedoch spätestens bis drei Wochen vor der Landesversammlung der Landesgruppe zu melden. Das Mandat des Delegierten ist nicht übertragbar. Für mögliche Verhinderungsfälle hat die Ortsgruppe eine ausreichende Zahl von Ersatzdelegierten zu wählen. Das Mandat erlischt mit dem Ausscheiden des Delegierten aus der Ortsgruppe. Ein Mitglied kann nur für eine Ortsgruppe als Delegierter gewählt werden. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden in einem Wahlgang auf einem Stimmzettel gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann höchstens so viele Kandidaten wählen, wie die Ortsgruppe als gewählte Delegierte zur Landesversammlung entsendet. Stimmenhäufung auf einen Kandidaten ist nicht gestattet. Als Delegierte sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge des Wahlergebnisses Ersatzdelegierte. Wenn weniger als zwei Ersatzdelegierte gewählt worden sind, sind weitere Ersatzdelegierte in einem weiteren Wahlgang zu wählen.
    • h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
    • i) Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere auch Entscheidungen über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 EUR
    • j) Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber.

§ 14 Einberufung der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlungen

  • (1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine schriftliche Einladung per E-Mail ist ebenfalls möglich, sofern das Mitglied über eine E-Mail- Adresse verfügt und sich gegenüber der Ortsgruppe schriftlich damit einverstanden erklärt und den Erhalt der E-Mail dem Absender bestätigt. Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabetag bei der Post bzw. das E-Mail-Sendedatum maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Ortsgruppe schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse versandt worden ist.
  • (2) Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds erweitert werden.
  • (3) Zu Informationsgesprächen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden, kann formlos eingeladen werden.

§ 15 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.
  • (2) Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen anordnen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • (4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
  • (5) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  • (6) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Das Wahlverfahren regelt sich nach der Allgemeinen Geschäftsordnung.
  • (7) Sämtliche Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Landesgruppe.
  • (8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • (9) Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder der Ortsgruppe, die die Mitgliedschaft im Hauptverein besitzen.
  • (10) Jugendliche über 16 Jahre sind wahlberechtigt. Solche Jugendliche können jedoch nicht zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Kassenwart gewählt werden. Bei Wahl eines Jugendlichen in ein Vorstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Jugendliche über 14 Jahre sind bei der Wahl des Jugendwartes aktiv wahlberechtigt.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist berechtigt zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die von den Mitgliedern beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.
  • (2) Der Hauptverein und die Landesgruppen können zu Versammlungen und Sitzungen einladen und ihre Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen. Das Rechtsamt kann zu Versammlungen eingeladen werden. Es kann der Einladung nach freiem Ermessen folgen und mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 17 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus:
    • 1. dem Vorsitzenden
    • 2. dem stellvertretenden (2) Vorsitzenden
    • 3. dem Zuchtwart
    • 4. dem Ausbildungswart
    • 5. dem Jugendwart
    • 6. dem Schriftwart
    • 7. dem Kassenwart
    • 8. Ein Sportbeauftragter für Spezialhundeausbildung (RO, Agility, Turnier Hundesport usw.) Für den Sportbeauftragten können bis zu zwei Beisitzer im Bedarfsfall mit Sitz und Stimme in den Vorstand gewählt werden.
    • 9. im Einzel und Bedarfsfall je einen (2) Wart 3 – 7 des Vorstandes zuzüglich gewählt werden.
  • (2) In das Amt des Zucht-, Ausbildungswartes sowie deren Stellvertreter und des Beauftragten für Spezialhundeausbildung sowie des Sportbeauftragten können nur Mitglieder gewählt werden, die im Besitz einer entsprechenden gültigen Lizenz sind. Die Wahl in ein oben genanntes lizenziertes Amt ist auch dann möglich, wenn der Gewählte vor Annahme der Wahl verbindlich zusagt, innerhalb der Wahlperiode die Lizenz zu erwerben.
  • (3) Im Bedarfsfall kann für den Jugendwart und den Ausbildungswart ein einfacher Stellvertreter mit Sitz und Stimme in den Vorstand gewählt werden.
  • (4) Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden, doch dürfen nicht beide Vorstandspositionen auch Vertreterfunktion (§ 17 Abs. 7) haben. Der Vorstand muss jedoch mindestens aus fünf verschiedenen Personen bestehen.
  • (5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden.
  • (6) Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.
  • (7) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis (gemeinsame Vertretung). Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungsbefugnis in der Weise beschränkt, dass
    • a) der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden darf, sofern sich die Vorstandsmitglieder keinen Geschäftsverteilungsplan gegeben haben, der etwas anderes bestimmt.
    • b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.200,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist, dieser kann den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Vertreter wie unter § 17 Abs. 7 a) festgelegt, zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.200,00 EUR bevollmächtigen,
    • c) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,
    • d) der Vorstand nur berechtigt ist, Verpflichtungen bis in Höhe des Vermögens der Ortsgruppe einzugehen.
  • (8) In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur die Ortsgruppe und diese nur mit ihrem Gruppenvermögen haftet.

§ 18 Zuständigkeiten des Vorstandes

  • (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Ortsgruppe und die Durchführung der von der Landesversammlung und den Mitgliederversammlungen übertragenen Aufgaben.
  • (2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • c) Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung;
    • d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    • e) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.200,00 EUR bis zu 3.000,00 EUR; für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 EUR ist die Mitgliederversammlung zuständig;
    • f) Erlass von Benutzungs- und Hausordnungen;
    • g) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.
  • (3) Der Vorstand ist weiterhin Rechtsorgan in dem ihm durch die Rechts- und Verfahrensordnung des SV zugewiesenen Umfang.

§ 19 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  • (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung gemäß §12 (1). Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Amtsdauer vermindert oder erhöht sich um die Zeiten, die sich aus der tatsächlichen Terminierung der Jahreshauptversammlung ergeben. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich durch die Zustimmung zur Wahl durch den jeweiligen Amtsnachfolger gemäß § 12 (10) der Geschäftsordnung. Für die Wahlen gilt die Allgemeine Geschäftsordnung.
  • (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 19 Absatz 3 bleibt davon unberührt.
  • (3) Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied aus der Ortsgruppe bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
  • (4) Die Landesgruppe kann Mitglieder in den Vorstand der Ortsgruppe kommissarisch berufen, wenn Mitglieder ihre Funktion als Vorstandsmitglieder niederlegen, nicht ausüben oder an der Ausübung ihrer Vorstandsfunktion gehindert sind. In jedem Fall ist innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten eine Ergänzungs- oder Neuwahl durchzuführen

§ 20 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  • (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
  • (3) Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

IV. Vereinsgerichtsbarkeit

§ 21 Rechts- und Verfahrensordnung

  • (1) Der Vorstand wirkt auf ein kameradschaftliches Verhalten der Mitglieder untereinander hin. Er soll Streitigkeiten schlichten.
  • (2) Ist eine Schlichtung nicht möglich, so richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Hauptvereins.

§ 22 Rechtsamt

  • (1) Das Rechtsamt berät die Vorstände der Unterabteilungen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rechtsberatung der einzelnen Mitglieder ist nicht gestattet.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 23 Ämter und Haftung

  • (1) Sämtliche in der Ortsgruppe ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter und unterliegen den Bestimmungen des BGB §21 und Rechtsordnung § 242 BGB. Eine Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes und der Funktionsträger in der Ortsgruppe ist nur mit Beschluss der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung möglich. Für jedes Vorstandsamt ist gesondert abzustimmen. Die Beschlüsse gelten nur zeitlich befristet bis zur nächsten Vorstandswahl, längstens jedoch drei Jahre. Die Vergütung darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale).
  • (2) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

§ 24 Auflösung der Ortsgruppe

  • (1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann durch die Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • (3) Findet eine ordnungsgemäße Liquidation nicht statt, so wird diese von der zuständigen Landesgruppe durchgeführt. Die Landesgruppe ist berechtigt, die Vermögensverhältnisse der Ortsgruppe zu überprüfen. Dazu ist ihr Einsicht in alle Unterlagen der Ortsgruppe zu gewähren.
  • (4) Die Liquidatoren sind verpflichtet, einen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Ortsgruppe noch verbleibenden Überschuss an den Hauptverein zu übertragen.

§ 25 Auflösung der Guthaben (Bestandes) der Ortsgruppe

  • (1) Vermögen der Ortsgruppe entfallen der Rechtlichen Regelung der Landegruppe unter Obhut des Bundesvorstandes des Vereins für Deutscher Schäferhund eV mit Sitz in Augsburg nach Rechtordnung der Bundessatzung von Fassung 2016.
  • (2) Vermögen der Ortgruppe das an den Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. mit dem Sitz in Augsburg, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter VR 15, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • (3) § 24 Abs. 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 26 Widerruf der Anerkennung als Ortsgruppe

  • (1) Der Hauptverein kann auf Antrag der Landesgruppe die Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins widerrufen, wenn die inneren Verhältnisse der Ortsgruppe zerrüttet und auch nach vermittelndem Einschreiten der Landesgruppe eine Änderung weder eingetreten noch zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn durch geringe Mitgliederzahl oder andere Umstände die Ortsgruppe die satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr erfüllt.
  • (2) Im Falle des Widerrufs der Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins ist der Vorstand verpflichtet einen Vermögensstatus aufzustellen. Im Falle eines Überschusses sind zwei Drittel des Überschusses an den Hauptverein zu übertragen. Die Landesgruppe ist berechtigt, die Vermögensverhältnisse der Ortsgruppe zu überprüfen. Dazu ist ihr Einsicht in alle Unterlagen der Ortsgruppe zu gewähren. (3) Für die Übertragung von 2/3 des Überschusses an den Hauptverein im Falle des Widerrufs der Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins gilt § 24 Abs. (4) entsprechend. 31 SV-Satzung Fassung 2016

§ 27 Schlussbestimmung

Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der Satzung werden die Satzung des Hauptvereins und der Landesgruppe ergänzend herangezogen. Die Anerkennung der vorstehenden Satzungen ist bei der Mitgliederversammlung / außerordentliche Versammlung, oder Jahreshauptversammlung den Mitliedern mitzuteilen und zur Einsicht zugänglich auszuhängen.

Vereinssatzung des SV OG Vlotho der Vorstand
Fassung vom 23.02.2023
Voßgrund 84
32602 Vlotho

Beschluss 1 zur Satzung der Ortsgruppe Vlotho

Platzordnung SV – OG Vlotho

Disziplin, Rücksichtnahme, Mitarbeit und gegenseitige Unterstützung sind oberstes Gebot im Hundesport. Jeder wird verstehen, dass aber bestimmte Regeln unerlässlich sind.
Aus diesem Grunde nehmen Sie bitte diese Platzordnung zur Kenntnis und handeln entsprechend im Umgang mit allen Sportfreunden und ihren Hunden.
  • 1. Beim Betreten des Vereinsgeländes sind die Hunde an der Leine zu führen. Die Eingangstore sind nach jedem Betreten und Verlassen des Geländes aus Sicherheitsgründen zu schließen!
  • 2. Bei allen Hunden muss eine gültige vollständige Schutzimpfung bestehen.
  • 3. Eine gültige Tierhaftpflichtversicherung für den mitgebrachten Hund ist Vorschrift. (keine Ausnahme) Es kann eine jährliche Kontrolle durch den Vorstand erwirkt werden.
  • 4. Den Hunden muss vor Betreten des Vereinsgeländes und vor Betreten des Übungsplatzes die Möglichkeit gegeben werden, sich zu lösen! Häufchen sind vom Hundeführer umgehend zu beseitigen. Hunde auf dem Übungsplatz nicht markieren lassen.
  • 5. Das Betreten des Übungsplatzes während der Übungszeiten ist nur mit angeleintem Hund gestattet. Der Übungsleiter entscheidet darüber, ob und wer außer dem Hundeführer und dem arbeitenden Hund/-en noch auf dem Übungsplatz sein darf. Alle anderen Hundeführer und Besucher halten sich bitte außerhalb des Platzbereich auf.
  • 6. Hunde dürfen nur unter direkter Aufsicht des Hundeführers und eines Übungsleiters auf den Übungsplatz. Das Übungsgelände ist kein Freilaufgehege oder Hundespielplatz!
  • 7. Den Anweisungen des verantwortlichen Übungsleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Sind mehrere Übungsleiter anwesend, gelten die Anweisungen des entsprechenden verantwortlichen Übungsleiters. Für den Schutzdienst kann jeder Hundeführer seinen Hund in eine Liste (wenn erforderlich) eintragen und die Reihenfolge bestimmt der Figurant.
  • 8. Außerhalb der Übungszeit sind die Hunde im Auto oder Box unterzubringen. Der entsprechende Schutz des Hundes im Auto vor den Witterungseinflüssen, besonders vor Hitze oder Kälte liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Hundeführers / Besitzers.
  • 9. Das betreten und nutzen des Hundeplatzes außerhalb der Übungszeiten und Tagen ist untersagt und zieht unmittelbar bei Zuwiderhandlungen einen Platzverweis nach, diese kann nach Satzung des SV bis zu 3 Monaten sein.
  • 10. Bei der Hundeausbildung sind die Regeln und Vorschriften des Tierschutzes zu beachten, Elektroreizgeräte oder verbotene Hilfsmittel sind auf unserem Hundeplatz untersagt. Auf dem gesamten Vereinsgelände und den Zufahrten, Parkplätzen gilt das Deutsche Tierschutzgesetz.
  • 11. Hundeführer läufiger Hündinnen unterliegen besonderer Sorgfaltspflicht. Ggfs. legen sie ihre Hundeausbildung ans Ende der betreffenden Übungsstunde. Die Arbeit mit läufigen Hündinnen müssen unbedingt vor Betreten des Übungsplatzes mit dem entsprechenden Übungsleiter abgestimmt werden.
  • 12. Erkranke Hunde (z.B. Zwingerhusten oder andere ansteckenden Krankheiten) dürfen nicht das Vereinsgelände betreten und der Hundeführer ist verpflichtet dies dem Übungsleiter oder einem Vorstandsmitglied mitzuteilen.
  • 13. Rauchen ist auf dem Übungsplatz untersagt (Ausnahme Bereich der Hütte und Außengelände).
  • 14. Geräte für den Hundesport sind nur nach Anweisung bzw. unter Aufsicht eines Übungsleiters zu benutzen und sind nicht als Kinderspielgeräte Zweck zu entfremden.
  • 15. Alle Geräte und Einrichtungen sind pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Schäden sind umgehend dem verantwortlichen Übungsleiter zu melden. Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei der Reinigung, Erhaltung und Instandsetzung der Platzanlage, des Vereinsheim und der Geräte mitzuhelfen.
  • 16. Eltern haften für ihre Kinder.
  • 17. Hunde im Vereinsheim: Welpen bis 6 Monate und alte, gebrechliche Hunde dürfen mit in das Vereinsheim gebracht werden, nach Rücksprache mit dem Übungsleiter oder eines Vorstandmitgliedes.
  • 18. Die Verbringung des Hundes zum und oder vom Vereinsgelände wird nur erlaubt wenn Fahrzeug und oder Hundeanhänger sich im Verkehrstüchtigem Zustand befinden. Der Fahrer sich im nüchternen und oder nicht übermüdeten Gesundheitlichem gutem Körperlichem Zustand befindet.
  • 19. Verstöße gegen die Platzordnung, sowie gegen Anordnung des Vorstandes und der / dem Übungsleiter können den Ausschluss vom Übungsbetrieb, einen Platzverweis oder auch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

Vereinsordnung des SV OG Vlotho der Vorstand
Fassung vom 23.02.2023
Voßgrund 84
32602 Vlotho

Beschluss 2 zur Satzung der Ortsgruppe Vlotho

Beitrag, Aufnahmegebühr, Arbeitsdienst und Kostenbeteiligung

Beitrag und Aufnahmegebühr:

Der Jahresbeitrag für die Ortsgruppe Vlotho beträgt 40,- €
Für angehende Mitglieder wird im eine Aufwandsgebühr im ersten Jahr 80,- € im zweiten 120,- € erhoben, dieser wird dann beim Eintritt mit dem Jahresbeitrag verrechnet werden.
Wird die Mitgliedschaft in der OG erst im Laufe einer Jahreshälfte erlangt, so werden für das erst Kalenderjahr Anteilmäßig des Jahresbeitrages erhoben. Der Erstbeitrag sowie das Eintrittsgeld sind entgegen den Bestimmungen des § 8 (5) unmittelbar bei Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.
Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr für jugendliche Mitglieder, Schüler entfällt. Förderer, Familienangehörigen leisten den vollen Betrag von 40,- €.

Kostenbeteiligung für entstandenen Verschleiß

Eine Kostenbeteiligung für den Verschleiß an Schutzdienstbedarf für Teilnahme an Übungsstunden C und Ausrüstung Übungsstunde B wird nicht neben dem Jahresbeitrag erhoben:
Mitglieder: werden nicht pro Hund und Übungsstunde C durch den Helfer belastet.
Nichtmitglieder: können auf Beschluss des Vorstandes pro Hund und Übungsstunde C mit dem dafür festgelegten Betrag belastet werden. Gewählte Schutzdiensthelfer sowie in der jeweiligen Übungsstunde als Schutzdiensthelfer tätige Personen sind von diesen Kosten befreit.

Ableistung von Arbeitsstunden zur Instandhaltung der Vereinseinrichtungen

Für die Instandhaltung und Pflege der Vereinseinrichtungen (Gebäude, Gelände, etc.) sind von aktiven Mitgliedern angemessene Arbeitsstunden je Kalenderjahr zu leisten. Die Arbeitsdienststunden sind grundsätzlich in der vom Vorstand oder Monatsversammlung angesetzten Arbeitsdienstzeit während der Übungsstunden zu erbringen. Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch im Einzelfall durch den Vorstand besprochen werden. Als aktiv gilt, wer im jeweiligen Monat mindestens einmal an einer Übungsstunde oder sportlichen Veranstaltung des Vereins teilgenommen oder die Vereinseinrichtungen innerhalb der Übungsstunden in sonstiger Weise genutzt hat.
Ersatzweise kann der Arbeitsdienst auch durch je 10,- € pro nicht geleistete Arbeitsstunde sowie durch den Gegenwert entsprechende Materialspenden abgegolten werden.
Der Vorstand führt die Aufzeichnungen und prüft ob die erforderlichen Arbeitsstunden abgeleistet oder durch Ersatzleistungen abgegolten wurden.
Mitgliedern, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, mit Ausnahme von Mitgliedern die auf Grund ihres Alters oder Erkrankung, ist die sportliche Nutzung der Vereinsanlage einschließlich vorhandener Hilfsmittel für den entsprechenden Zeitraum (bis zum Ausgleich der Rückstände) untersagt.
Gewählte Schutzdiensthelfer, überwiegend als Schutzdiensthelfer tätige Personen sind vom Arbeitsdienst befreit.
Über die Verwendung der am Jahresende durch Abgeltung von Arbeitsstunden eingegangenen finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Hierbei sind jedoch folgende Grundsätze zu beachten: Die eingegangenen Mittel dürfen nicht dem allgemeinen Vereinsvermögen zufließen. Sie sollten: zweckgebunden verausgabt werden (z.B. für die Anschaffung von Geräten zur Arbeitserleichterung). Die Anschaffung unbedingt notwendiger Gerätschaften wird weiterhin aus dem allgemeinen Vereinsvermögen beschafft.

Beschluss 3 zur Satzung der Ortsgruppe Vlotho

Richtlinie zur Boxenvergabe

Jedem Mitglied der OG Vlotho, das regelmäßig am Übungsbetrieb teilnimmt, wird auf Verlangen (sofern vorhanden) das Nutzungsrecht von höchstens einer Hundebox erteilt. Je Box wird keine Gebühr erhoben.

Grundsätzlich werden die Boxen nur an Mitgliedern vergeben. Die Boxen sollten für Gäste freigehalten und somit nur dann vergeben werden, wenn tatsächlich eine Nutzung dies aus besonderen Gründen erforderlich macht. Derart vergebene Gästeboxen sind jedoch unmittelbar dann wieder zu räumen, wenn eine Unterbringung zur Verfügung steht. Für die Innenausstattung u. Reinhaltung der Box ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Ebenso ist er für Schäden verantwortlich, die durch seinen Hund an der Box verursacht werden. Hier ist für fachmännische Reparatur, stets unter genauer Erhaltung des äußeren Gesamtbildes der Boxen, zu sorgen. Die Türen der Boxen sind grundsätzlich zu schließen. Ordentliche Dachbedeckung, sowie Anstrich der Außenwände bleibt Sache der Ortsgruppe. Im Bedarfsfall stehen der Ortsgruppe alle Boxen, soweit nicht durch eigene Hunde nutzungsberechtigter Mitglieder belegt, zur Verfügung. Darüber hinaus sind alle Mitglieder verpflichtet, Ihre Box auf Wunsch des Vorstandes dann zu räumen, wenn dies (ggf. aufgrund einer sportlichen Veranstaltung) notwendig und die Anwesenheit des eigenen Hundes nicht erforderlich ist. Der Vorstand hat das Recht, alle Boxen auf Sauberkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Ein einmal erworbenes Nutzungsrecht bleibt für die Zeit als aktiver Hundeführer der OG Vlotho bestehen. Es kann jedoch entzogen werden, wenn der Hundeführer o.g. Pflichten verletzt bzw. die festgelegte Nutzung nicht erfüllt.

Beschluss 4 zur Satzung der Ortsgruppe Vlotho

Allgemeines

Den aufgrund des § 13 der Satzung der OG Vlotho gewählten Delegierten kann für Ihre satzungsgemäße Tätigkeit auf Antrag mit Beschlussfassung ein Zuschuss von 10,-- € Spesengeld pro Person sowie für den Fahrer eines Autos pro Veranstaltung 0,27 € je Km aus der Vereinskasse gewährt werden.
Den gleichen Zuschuss kann der Verein den Schutzdiensthelfern und Fachwarten bei der Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen der Landesgruppe auf Antrag gewähren.
Beteiligen sich Mitglieder bei auswärtigen Wettkämpfen oder Prüfungen auf besonderem Wunsch und im Namen der Ortsgruppe Vlotho, so trägt die Ortsgruppe die Aufwendungen für das Startgeld.
Einen Schlüssel für das Gebäude erhalten ausschließlich Mitglieder des Vorstands. Nur 1. Vorsitzende, der Ausbildungswart und der 2. Vorsitzende verfügen über den Geräteschlüssel. Über die Vergabe weitere Schlüssel entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit. Alle Schlüssel sind unaufgefordert zurückzugeben oder einzuziehen, wenn der Grund der Schlüsselvergabe weggefallen ist.
In allen Auslegungsfragen zur Satzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Berücksichtigung des § 26 der Satzung. Jedes Mitglied der OG Vlotho erkennt den Inhalt der Satzung an.

Beschluss 5 zur Satzung der Ortsgruppe Vlotho

Zu Abs. II. Mitgliedschaft.

§ 6 und § 7 Erwerb / Erlöschen der Mitgliederschaft.

Zusatz zu § 6 und § 7 der Satzung der OG Vlotho Mitgliedschaft. Regelung zur erneuten Wiederaufnahme in der Ortsgruppe Vlotho und oder dauerhaften Ausschluss ohne Wiederaufnahme / Eintrittsrecht.

I. Dauerhafter Ausschluss ohne Wiedereintrittsrecht.

  • 1. Wer den Verein der OG Vlotho – seinen Mitgliedern oder der LG / SV als Gesamtverein durch eine im Sinne des Recht eine Straftat nach StGB begangen hat oder nach § 242 BGB seinen Ausschluss herbeiführte, kann dauerhaft nicht wieder aufgenommen werden.
  • 2. Wer der Ortsgruppe Vlotho durch sein Verhalten und oder ein erheblicher Sachschaden herbeigeführt hat, diesen nicht anerkennt, leugnet oder sich weigert im Sinne des Vereins zu regeln und eine nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB Ausschluss Dauerschuldverhältnis aus dem Verein ausgeschlossen wurde kann dauerhaft nicht wieder aufgenommen werden.
  • 3. Wer den Verein der Ortsgruppe Vlotho bei Veranstaltungen, Zucht oder sonstigen Handeln durch Betrug das Ansehen des Vereins oder dem gesamten SV Verein Deutscher Schäferhunde schädigt und nach Vereinssatzung Abs. IV Vereinsgerichtsbarkeit § 21 Rechts- und Verfahrensordnung aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste des SV ausgeschlossen wurde kann dauerhaft nicht wieder aufgenommen werden.
  • 4. Wer nach §5 Ausschlussgründe Abs.1 a) – e) Rechts- und Verfahrensordnung des SV aus dem Verein Deutscher Schäferhunde dem Hauptverband mit Sitz in Augsburg unter Wirkung der Bundesgerichtsstelle ausgeschlossen wurde kann dauerhaft nicht wieder aufgenommen werden.

II. Kündigung aus dem Verein mit Wiederaufnahme.

  • 1. Wer auf Grund säumiger Zahlung oder seines Vereinsbeitrag die Mitgliedschaft nach Satzung gekündigt wurde kann nur dann eine Wiederaufnahme beantragen, wenn:
    • - Alle Säumigen Beträge vor Wiederaufnahme beglichen wurden.
    • - Für mindestens 2 Jahre der Beitrag im vorheraus geleistet wurde.
    • - Das Mitglied sich Schriftlich verpflichtet sämtliche Geldlichen Forderungen Fristgerecht zu erfüllen.
    • - Der Vorstand im Rahmen einer außerordentlichen Vorstandsversammlung Mehrheitlich nur bei Erfüllung aller Vorlagen zustimmt.
  • 2. Wer als Mitglied der Ortsgruppe Vlotho sich dauerhaft gegen den Verein stellt:
    • - Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ignoriert.
    • - Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sabotiert.
    • - Sich dauerhaft der Gemeinschaft und dem Vereinsleben (Ausgenommen passive Mitglieder und Förderer) ausschließt und verweigert.
    • - Sich dauerhaft negativ Äußert oder Verhält.
    • - Sich bewusst der aktiven Mithilfe entgegenstellt und nach Rechts- und Verfahrensordnung trotz Mediation (OG – LG) nicht in die Vereinsgemeinschaft eingliedern lässt und aus dem Verein gekündigt wurde kann nur dann eine Wiederaufnahme beantragen, wenn:
    • - Er/Sie sein Verhalten und sein unangemessenes Benehmen Öffentlich entschuldigt sowie glaubhaft und Schriftlich versichert sich zukünftig angemessen zu Verhalten.
    • - Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung akzeptiert.
    • - Aktiv am Vereinsleben Diszipliniert teilnimmt, mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr.
    • - Sich in einer Jahreshauptversammlung durch Antrag Wiederaufnahme – sich mindestens mehr als 50% aller SV Mitlieder der Ortsgruppe dafür stimmen.
    • - Der Vorstand im Rahmen einer außerordentlichen Vorstandsversammlung Mehrheitlich mit 75% nur bei Erfüllung aller Vorlagen zustimmt.
  • 3. Wer aus der Ortsgruppe auf Grund seines nach außen hin Öffentlich durch sein Verhalten (Diskriminierung - Diskreditierung) gegenüber der Ortsgruppe Vlotho seinem Vorstand und oder seinen Mitgliedern nach Rechts- und Verfahrensordnung aus dem Verein gekündigt wurde kann nur dann eine Wiederaufnahme beantragen, wenn:
    • - Das Mitglied mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren sich nicht negativ dem Verein oder seinen Mitgliedern Öffentlich geäußert hat.
    • - Sich für sein Verhalten bei allen für sein unangemessenes Benehmen Öffentlich entschuldigt und schriftlich verpflichtet sich angemessen zu verhalten.
    • - Sich in einer Jahreshauptversammlung durch Bekanntgabe – Antrag Wiederaufnahme – sich mindestens 75% aller Mitlieder (SV und Förderer) der Ortsgruppe bei Erfüllung aller Vorlagen zustimmt und im Rahmen einer außerordentlichen Vorstandesversammlung Einstimmig die Wiederaufnahme beschlossen wird.

III. Wirksamkeit – Dauerhaft Unkündbarer Beschluss Nr. 5 Satzung OG Vlotho

Dieser Beschluss zur Satzung zu Abs. II. Mitgliedschaft gemäß §6 und §7 Mitgliedschaft kann weder durch eine Verfügung des Vorstandes der Mitglieder eines Antrages oder bei der Jahreshauptversammlung noch durch eine andere Intuition mit Mehrheitsbeschluss aufgehoben oder verändert werden. Einzig Änderung in II sind möglich durch Einstimmigen Beschluss des Landesvorstandes, des Vereinsvorstandes und aller SV Mitglieder der OG Vlotho bei Physischer Anwesenheit und durchgeführter Namentlicher Öffentlicher Abstimmung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Durchführung der Abstimmungen hat innerhalb 4 Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.

Die Veröffentlichung von Fotos ist im §23 Kunsturhebergesetz geregelt. Demnach dürfen Fotos, auf denen Personen neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (z.B. Hundeplatz) erscheinen, sowie Fotos von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (z.B. SV-Veranstaltungen), an denen die dardestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden. Sollte eine abgelichtete Person dennoch nicht mit der Veröffentlichung einverstanden sein, bitten wir um Nachricht.
Das Bild/die Bilder werden auf Wunsch dann umgehend aus der Bildergalerie entfernt.

Angaben gemäß § 5 TMG:


Verein für Deutsche Schäferhunde
Ortsgruppe Vlotho
Voßgrund 84, 32602 Vlotho
E-Mail: SvOgVlotho@web.de

Postadresse:
Voßgrund 84, 32602 Vlotho

Vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand
Andreas Meise (Vorsitzender)

Die Veröffentlichung von Fotos ist im §23 Kunsturhebergesetz geregelt. Demnach dürfen Fotos, auf denen Personen neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (z.B. Hundeplatz) erscheinen, sowie Fotos von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (z.B. SV-Veranstaltungen), an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden. Sollte eine abgelichtete Person dennoch nicht mit der Veröffentlichung einverstanden sein, bitten wir um Nachricht.
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Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Quelle: e-recht24.de

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